News

22.2.2012

Pflegeleistungen können von der Steuer abgesetzt werden

Pflege- und Betreuungsleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Pflegeleistungen bei Steuer absetzen
Absetzen lassen sich 20 % von Aufwendungen bis zu 20.000 Euro, höchstens also 4.000 Euro pro Jahr. Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.


Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 2 erhält Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen, für die er einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Von den anfallenden Kosten von 1.400 Euro monatlich übernimmt die Pflegeversicherung 980 Euro und einen zusätzlichen Kostenersatz von 100 Euro.


Die Abrechnung sieht wie folgt aus: 1.400 mal 12 ergibt Gesamtkosten in Höhe von 16.800 Euro. Angerechnet darauf werden die Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 12.960 Euro (980 + 100 Euro x 12). Zieht man diese Summe von den Gesamtkosten ab, bleiben 3.840 Euro übrig. Davon können 20 % (768 Euro) als Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

 

22.2.2012

Finanzamt: Studium neben der Selbständigkeit

Sind Sie selbständig und studieren nebenbei, sind steuerliche Besonderheiten zu beachten. Zum einen stellt sich die Frage, wie die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium steuerlich berücksichtigt werden können. Zum andern ist zu klären, in welcher Höhe die Fahrten zur Uni oder zur Fachhochschule absetzbar sind.
 

Kosten des Studiums

Bei den Kosten des Studiums sollten Sie plausibel nachweisen, dass das Studium in direktem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Selbständigkeit zusammenhängt (z.B. wenn Sie als selbständiger Handwerker für Maschinenreparaturen Maschinenbau studieren). In diesem Fall sind die Kosten für das Studium in unbegrenzter Höhe als Gewinn mindernde Betriebsausgaben abziehbar.

Praxistipp:

Ohne den Nachweis, dass das Studium direkt mit Ihrem ausgeübten Beruf zusammenhängt (Sie sind selbständiger Installateur und studieren Lehramt Sport), dürfen die Kosten für das Studium nur in Höhe von 6.000 Euro pro Jahr abgezogen werden (bis Ende 2011: 4.000 Euro).

Fahrten zur Uni/Fachhochschule

Für die Fahrten zur Uni oder zur Fachhochschule darf nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke abgezogen werden, wenn die Uni bzw. die Fachhochschule die regelmäßige Betriebsstätte darstellt. Das ist aber nur der Fall, wenn Sie wegen des Studiums kaum mehr Einnahmen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit erzielen (Finanzgericht Köln, Urteil v. 12.12.2011, Az. 7 K 3147/08).

Praxistipp:

Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss, dass Sie die Fahrtkosten zur Uni bzw. zur Fachhochschule mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer (für Hin- und Rückfahrt) abziehen dürfen, wenn Sie trotz Studium nach wie vor im gleichen Umfang selbständig sind wie vor dem Studium.
 

21.2.2012

Kindergeld: Semestergebühren insgesamt abziehbar

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag (für 2011: 8.004 EUR) überschritten hätten.

Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die Institution diese getrennt ausweise. Nach der aktuellen Entscheidung stellen die Semestergebühren insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil ein Student diese Gebühren, will er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe entrichten muss. Es liegt auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.

Hinweis: Ab dem Jahr 2012 werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen die zum Teil komplizierten Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder (BFH-Urteil vom 22.9.2011, Az. III R 38/08).
 

17.2.2012

Ausbildungskosten als Werbungskosten: Musterverfahren bereits anhängig

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber dem unbeschränkten Abzug von Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums einen Riegel vorgeschoben. Doch nun regt sich bereits Widerstand. Ein Pilot hat beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage eingereicht und begehrt eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht.
Der Deutsche Steuerberaterverband und der Bund der Steuerzahler empfehlen: Studenten und Auszubildende sollten die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium in ihrer Steuererklärung weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Gegen einen ablehnenden Einkommensteuerbescheid sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf das Verfahren beim FG Baden-Württemberg verwiesen werden.
 
Zum Hintergrund
 
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Mit diesem erst kürzlich vorgenommenen „Nichtanwendungsgesetz" hat der Gesetzgeber auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind entsprechende Aufwendungen also weiterhin nur als Sonderausgaben abzugsfähig.
 
Die meisten Studenten/Auszubildenden profitieren vom Sonderausgabenabzug jedoch nicht, da sie während des Studiums bzw. der Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen erzielen und sich die Aufwendungen daher nicht steuermindernd auswirken können. Anders als bei den Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nur direkt im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag der Ausgaben auf spätere Jahre ist beim Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Daher ist die Einordnung der Ausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben von entscheidender Bedeutung (FG Baden-Württemberg, Az. 10 K 4245/11; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 4.1.2012; DStV, Mitteilung vom 2.1.2012).
 
16.2.2012

Halbierte Bagatellgrenze ab 2012 beachten

Ab 2012 sind mehr Unternehmer verpflichtet, ihre Zusammenfassenden Meldungen monatlich abzugeben. Der Grund liegt in der Halbierung der Bagatellgrenze von 100.000 EUR auf 50.000 EUR.
 

Zusammenfassende Meldungen müssen Unternehmer beispielsweise für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte abgeben. Grundsätzlich ist ein monatlicher Erklärungsturnus vorgesehen, wobei die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist.

Bagatellgrenzen

Der Unternehmer kann seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte wahlweise auch in quartalsweisen Zusammenfassenden Meldungen deklarieren, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Quartal noch für eines der vier vorangehenden Quartale jeweils mehr als 100.000 EUR beträgt. Ab 2012 reduziert sich dieser Betrag auf 50.000 EUR.

Hinweis: Wird der Grenzbetrag überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
 

Displaying results 1-5 (of 328)
 |<  < 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10  >  >| 
Ihr Ansprechpartner
Maxi Kostin
Maxi Kostin
Steuerfachangestellte
Tel. +49.202.47 93 64-17
maxi.kostin@steuerberater-schupp.de
Rückruf

Bitte rufen Sie mich unter folgender Rufnummer zurück:

Folgen Sie uns!