Newsletter Juni 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten heute die Steuerinformationen für den Monat Juni 2010.

Der Referentenentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 umfasst 151 Seiten und enthält viele Neuregelungen. Die Änderungen, die von besonderem Interesse sind, haben wir für Sie zusammengestellt. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Referentenentwurf ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren abbildet. Bis zur endgültigen Verkündigung im Bundesgesetzblatt sind also noch diverse Änderungen zu erwarten.

Für alle Steuerzahler ist es ebenfalls wichtig zu wissen, dass der Bundesfinanzhof die ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geltende Rechtslage, wonach nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind, für rechtmäßig hält. Nach dem Urteil bleibt die Hoffnung, dass private Steuerberatungskosten zumindest zukünftig wieder abzugsfähig sind. Die im Koalitionsvertrag enthaltene Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit will das Bundesfinanzministerium nämlich umsetzen.

Freiberufler und Gewerbetreibende, die mehrere Pkw im Betriebsvermögen haben, sollten die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Ermittlung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel beachten. Danach ist die Privatnutzung grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und somit mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich nur eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat. Um eine überhöhte Besteuerung zu vermeiden, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden.

Für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ist von Interesse, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) nicht begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. In einem aktuellen Beschluss wendet sich der Bundesfinanzhof direkt gegen die gegenteilige Meinung der Finanzverwaltung.

Umsatzsteuerzahler dürfte interessieren, dass ein Vermögensgegenstand nicht zwangsläufig zum Unternehmensvermögen gehört. Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung muss vielmehr zeitnah nach außen dokumentiert werden, ansonsten versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug.

Aber auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Schupp

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